Migräne kann den Alltag der Betroffenen einschränken. Neben den Schmerzen können vor allem auch die Reaktionen des Umfelds belastend sein. Oftmals stößt man durch vermehrte Krankenstandstage und abgesagte Termine auf Unverständnis. In manchen Fällen kommt es dann tatsächlich zu Diskriminierungsvorfällen aufgrund der Erkrankung.
Man unterscheidet mittelbare und unmittelbare Diskriminierung, wobei es unerheblich ist,
- ob die behinderte Person unmittelbar diskriminiert wurde, weil sie in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren hat,
- oder ob dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren ohne sachliche Rechtfertigung behinderte Personen in besonderer Weise benachteiligen1.
Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung ist insbesondere verboten bei:
- Begründung des Arbeitsverhältnisses (Bewerbung, Einstellung)
- Festsetzung der Entlohnung (Gehalt bzw. Lohn)
- Gewährung freiwilliger Sozialleistungen durch ArbeitgeberInnen
- Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie der Umschulung
- beruflichem Aufstieg
- sonstigen Arbeitsbedingungen
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,
- bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer ArbeitnehmerInnen- oder ArbeitgeberInnenorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
- bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit2.
Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung belästigt wird3.
Was passiert, wenn man diskriminiert wird?
Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Dabei ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und auf Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
Klage und Beweislast
Eine betroffene Person kann vor einem ordentlichen Gericht einen Schaden für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Ein Diskriminierungstatbestand oder eine Belästigung ist von der behinderten Person dabei nur glaubhaft zu machen. Beklagte ArbeitgeberInnen obliegt es zu beweisen, dass es wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war4. (Vor der Klage bei einem Gericht, ist ein Schlichtungsverfahren beim Sozialministeriumservice durch zu führen).
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts ist Mag. Rolf Reiterer verantwortlich.
Autor: Rolf Reiterer
informiert seit mehr als fünf Jahren in seiner Funktion als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften viele PatientInnen in Selbsthilfegruppen oder per Telefon. Er profitiert von der Praxis seines Pflegeberufs und von seiner Kenntnis im Rechtsdschungel des Arbeits- und Sozialrechts.
Mag. Rolf Reiterer ist als unabhängiger Jurist für Patient.Partner tätig und über die Infoline erreichbar.
Quellen:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG / Behinderteneinstellungsgesetz / Bundesbehindertengesetz
- §7c Abs. 1 und 2 BEinstG
- §7b BEinstG
- §7d Abs. 3 Z3 BEinstG
- §§7k und p BEinstG