Chronische Kopfschmerzen können verschiedenste Auswirkungen auf die Leistung am Arbeitsplatz haben. Zu den auffälligsten Auswirkungen zählen meist die Ansammlung an Krankenstands-Tagen oder einem erkennbaren Einbruch in der Leistungskurve.
Der Gesetzgeber hat für solche Fälle Maßnahmen beschlossen, die den Arbeitgebern den Anreiz bieten soll, Personen mit einer Behinderung einzustellen. („Behinderung“ klingt in diesem Zusammenhang gefühllos, dennoch sollte berücksichtigt werden, dass Menschen mit chronischen Kopfschmerzen nicht dieselbe Leistung am Arbeitsplatz erbringen können). Betriebe sind dazu verpflichtet, auf je 25 ArbeitnehmerInnen mindestens einen begünstigt behinderten Menschen einzustellen1. Halten sich Arbeitgeber nicht daran, so müssen sie dafür eine Ausgleichtaxe von 257.- Euro pro Monat (2018) bezahlen2. Stellen sie allerdings „behinderte“ Personen ein, so kann das Entgelthilfe von bis zu 700.- Euro pro Monat, abhängig vom Grad der Minderleistung, bedeuten3.
Die Behinderung wird vom Sozialministeriumsservice gutachterlich festgestellt und mittels Bescheid mitgeteilt. Sofern mehr als 50 % erreicht wurden, spricht man von einer begünstigt behinderten Person4. Neben der Ersparnis der Ausgleichtaxe für den Betrieb und einer etwaigen Entgeltbeihilfe haben begünstigte Behinderte einen erhöhten Kündigungsschutz, der - sofern man bereits im Betrieb tätig war – nach sechs Monaten wirksam wird. Falls man erst in einen Betrieb eintritt, wird dieser erst nach vier Jahren gültig.5
Migräne und berufliche Rehabilitation:
Für PatientInnen, deren gesundheitliche Verfassung eine Beschäftigung in ihrem Beruf nicht mehr zulässt, gibt es die Möglichkeit, eine berufliche Rehabilitation in Angriff zu nehmen. Die Migräne gilt nicht als Arbeitsunfall bzw. als eine Berufskrankheit und fällt somit nicht in den Leistungsbereich des Unfallversicherungsträgers. Es gibt aber die Möglichkeit um eine Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension beim zuständigen Pensionsversicherungsträger anzusuchen, wo ein Antrag vordergründig ohnehin als Rehabilitationsantrag gesehen wird. Durch die Maßnahmen der Rehabilitation soll auf Dauer Invalidität, Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit beseitigt oder vermieden und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sichergestellt werden.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit zahlreicher weiterer Bildungsangebote:
- Berufliche Bildungs- und Rehabilitationszentren (BBRZ, www.bbrz.at): An diesen Stützpunkten wird medizinische und psychologische Rehabilitation mit beruflicher Aus- und Weiterbildung kombiniert. (Abwägung von Interessen und Fähigkeiten mit Möglichkeiten der beruflichen Orientierung). Ein eigenes Netzwerk ("Neuronetzwerk") stellt Kontakte zwischen Betroffenen und ArbeitgeberInnen her und kontaktiert mögliche Kostenträger.
→ Antragstellung in den Bezirkshauptmannschaften der jeweiligen Bundesländer - Beim Arbeitsmarktservice (AMS, www.ams.at) gibt es einige Angebote für Menschen mit Behinderungen zur Förderungen der beruflichen Rehabilitation
- Network berufliche Assistenz: www.neba.at (Jobcoaching, Arbeitsassistenz, Berufsausbildungsassistenz, Jugendcoaching)
→ Initiative des Sozialministeriumsservice; Antrag ebendort oder Homepage - fit2work.at: Beratungen für ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen, um den Arbeitsplatz zu erhalten, Tätigkeiten zu finden und Lösungen für Probleme wie z.B. Krankenstände zu finden
→ Initiative der österreichischen Bundesregierung; Antrag via Sozialministeriumsservice oder Homepage
Migräne und medizinische Rehabilitation:
Die medizinische Rehabilitation dient als Maßnahme zur Erhaltung oder Wiedergewinnung der Fähigkeit zur Berufsausübung und soll die aktive Teilnahme am normalen Leben in Familie und Gesellschaft ermöglichen.
Ein Antrag auf Invaliditäts-/ Berufsunfähigkeitspension gilt als Antrag auf Rehabilitation. Im Zuge dieses Verfahrens wird geprüft, ob die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen erreicht werden kann.
Die medizinische Notwendigkeit ist durch die behandelnden ÄrztInnen zu begründen. Die Pensionsversicherungsanstalt entscheidet sodann über die Art der Maßnahmen, bestimmt die Einrichtung und die Dauer des Aufenthaltes.
Es gilt das Prinzip „Rehabilitation vor Pension“.
Kosten/Zuzahlung
Grundsätzlich übernimmt die Pensionsversicherungsanstalt die Kosten, allerdings ist je nach Einkommen eine Zuzahlung der Versicherten für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr vorgesehen.
monatliches Bruttoeinkommen | tägliche Zuzahlungen |
---|---|
mehr als 889,84 bis 1.471,22 Euro | 7,97 Euro |
mehr als 1.471,22 bis 2.052,61 Euro | 13,65 Euro |
mehr als 2.052,61 Euro | 19,35 Euro |
Bei sozialer Schutzbedürftigkeit - abhängig vom monatlichen Einkommen - ist eine Befreiung von der Zuzahlung vorgesehen.
Zuständige Stelle: Sozialversicherungsträger
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts ist Mag. Rolf Reiterer verantwortlich.
Autor: Rolf Reiterer
informiert seit mehr als fünf Jahren in seiner Funktion als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften viele PatientInnen in Selbsthilfegruppen oder per Telefon. Er profitiert von der Praxis seines Pflegeberufs und von seiner Kenntnis im Rechtsdschungel des Arbeits- und Sozialrechts.
Mag. Rolf Reiterer ist als unabhängiger Jurist für Patient.Partner tätig und über die Infoline erreichbar.
Quellen:
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG / Behinderteneinstellungsgesetz / Bundesbehindertengesetz
- §1 Abs. 1 BEinstG
- §9 Abs. 2 BEinstG iVm Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2018
- www.sozialministeriumservice.at
letzter Aufruf 07.03.2018 - §40 Abs. 1 BBG
- §8 Abs. 6 lit. b) BEinstG
- §270a ASVG