Migräneattacken sind nicht nur für die Betroffenen belastend, sondern beeinträchtigen die gesamte Familie. Daher ist es wichtig, in Akutsituationen Unterstützung im Umfeld zu haben. Dies kann beispielsweise Freunde und Bekannte inkludieren, die im Haushalt oder bei der KundInnen-Betreuung unterstützen. Die Priorisierung von alltäglich anfallenden Aufgaben ist wichtig, sodass To-Do‘s im Bedarfsfall problemlos auf später verschoben werden können. Auch zusätzliche finanzielle Quellen können eine Unterstützung sein.

Häufig auftretende Migräneattacken könnten eine Behinderung darstellen. Daraus entstandene außergewöhnliche Belastungen würden bei der Einkommensteuererklärung zur Senkung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage führen. 

Eine Person gilt (für steuerliche Belange) dann als behindert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 25 % beträgt. Die Antragstellung erfolgt beim Sozialministeriumservice. Für die Ausstellung eines Behindertenpasses (der wiederum andere Begünstigungen mit sich bringt) sind mindestens 50 % notwendig.1

Sollten Sie aufgrund Ihrer Migräne nicht mehr imstande sein, selbst einer (vollen) Beschäftigung nachzugehen, sodass Ihr Verdienst den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigt, so könnte Ihr Partner/ Ihre Partnerin die Mehraufwendungen bei der eigenen Steuererklärung geltend machen.2

Wenn kein Pflegegeld bezogen wird, können Pauschalbeträge, abhängig vom Grad der Behinderung, geltend gemacht werden:3

 

Grad der Behinderung Jahresfreibetrag
25% bis 34% 75,- Euro
35% bis 44% 99,- Euro
45% bis 54% 243,- Euro
55% bis 64% 294,- Euro
65% bis 74% 363,- Euro
75% bis 84% 435,- Euro
85% bis 94% 507,- Euro
ab 95% 726,- Euro

 

Des Weiteren können auch die Kosten einer Heilbehandlung, im Zusammenhang mit der Behinderung, zusätzlich zum Pauschalbetrag und ohne Kürzung durch einen Selbstbehalt berücksichtigt werden, wie z.B.:

  • ÄrztInnen- und Spitalskosten
  • Kur- und Therapiekosten
  • Kosten für Medikamente, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen

Alternativ könnte ebenso überlegt werden, um Pflegegeld anzusuchen. Ein Pflegegeld der Stufe 1 wird dann gewährt, wenn ein konstanter Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) von 65 Stunden vorliegt.4 (Sofern ein Pflegegeld gewährt wurde, können die Pauschalbeträge abhängig vom Grad der Behinderung (siehe oben) nicht mehr abgesetzt werden.)

 

Referenzen

  1.  § 35 Abs 2 EStG
  2.  § 35 Abs 1 3 Fall EStG
  3.  § 35 Abs 3 EStG
  4.  § 4 Abs 1 und 2 BPGG

 

Weiterführende Links